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Errechnung steuerlicher Vorteile durch Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

Sofortige Abschreibung von Software und Hardware

Seit Beginn der Corona-Pandemie sind unzählige Beschlüsse, Maßnahmen und Appelle auf die Gesellschaft eingeprasselt. Als Entschädigung für die Schließungen ganzer Branchen gibt es verschiedene Überbückungshilfen und andere staatliche Hilfen.

Mit dem Beschluss vom 19.01.2021 soll eine weitere Stimulierung der Wirtschaft erfolgen.


Beschluss vom 19.01.2021: Sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter


Der Beschluss von Kanzlerin Angela Merkel und der Ministerpräsident/innen ermöglicht eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01. Januar 2021.

Daraus folgt, dass die Kosten für Hard- und Software, die zur Dateneingabe und -verarbeitung genutzt werden, zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. All diejenigen, die im Home-Office arbeiten, profitieren ebenfalls von dem neuen Beschluss.

Ziel ist die weitere Stimulierung der Wirtschaft und die Förderung der Digitalisierung.


Vorteile für Sie als Unternehmer/in einer Kapitalgesellschaft


Die sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter, die mit dem Beschluss vom 19.01.2021 und dem Schreiben des BMF einhergeht, wirkt komplett und unverzüglich gewinn- und somit steuermindernd. Weiterhin werden Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden.

  • Gewinn- und somit steuermindernd
  • Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten
Weitere Informationen finden Sie im Originalschreiben vom 26.02.2021 unter dem Punkt unter II. 5 zum Nachlesen. Dort heißt es: "Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung."

Damit fällt das gesamte Sofwarelösungs-Angebot der VARIO Software AG unter diesen Punkt und kann somit sofort abgeschrieben werden.


Rechenbeispiel

Für ein besseres Verständnis haben wir ein Rechenbeispiel für Sie entwickelt, was die Lizenzkosten und deren Abschreibung beim Kauf der VARIO ERP-Software aufzeigt:

Regelungen bisher

  • 25.000 € Lizenzen
  • Lizenzen werden fünf Jahre verwendet und linear abgeschrieben
  • Restwert der VARIO 8 reduziert sich jedes Jahr um 5.000 Euro
  • Demnach sind 5.000€ in der Bilanz von 2021 gewinn- und somit steuermindernd
  • Es wird von einem Gewinn von 100.000€ ausgegangen
  • 100.000€ (Gewinn) – 5.000€ (Abschreibung) = 95.000 Ebit (Abzüglich 15% Körperschaftssteuer = 14.250€ und ca. 15% Gewerbesteuer = 14.250€)
  • = 71.500 € Gewinn nach Steuern

Regelungen ab sofort

  • 25.000 € Lizenzen
  • Sind direkt abzuschreiben
  • Also sind 25.000€ in der Bilanz von 2021 gewinn- und somit steuermindernd
  • Gewinn liegt bei 100.000€
  • 100.000€ (Gewinn) – 25.000€ (Abschreibung) = 75.000 Ebit (Abzüglich 15% Körperschaftssteuer = 11.250€ und ca. 15% Gewerbesteuer = 11.250€)
  • = 77.500 € Gewinn nach Steuern


Vorteile für Sie als Einzelunternehmer


Als Einzelunternehmer unterliegen Sie nicht der Körperschaftssteuer. Durch das progressive Besteuern kann für Sie der steuerliche Vorteil noch immenser ausfallen.


Digitalisierung mit der VARIO Software AG


Wir, das Team der VARIO Software AG, unterstützen Sie bei Ihrem Digitalisierungsvorhaben. Mit einem Team aus Expertinnen und Experten, maßgeschneiderten Konzepten und Strategien werden auch Sie von den Vorteilen der Digitalisierung profitieren.

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Über den Autor
Hallo. Bei der VARIO Software AG verantworte ich das Mar­keting. Ein weiterer, wesentlicher Bestandteil meiner Arbeit als Prokurist ist die Entwicklung der Strategie und Ausrichtung des Unternehmens, gemeinsam mit unserem Vorstand.
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