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Terminal Zeiterfassung VARIO

EuGH Urteil Arbeitszeiterfassung

Seit Mai letzten Jahres sorgt das Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung immer wieder für Unruhe und Kritik bei deutschen Unternehmen. Die Eingrenzung der neuen Flexibilität von Homeoffice und mobilen Arbeitens sowie die Einschränkung der Vertrauensarbeitszeit rückt dabei in das Zentrum vieler vom Urteil des EuGHs ausgelösten Debatten.

Mit dem Zeitwirtschaftssystem mit Arbeitszeiterfassung und Urlaubsverwaltung von VARIO bieten wir unseren Kunden bereits eine Lösung zur Arbeitszeiterfassung an. Somit sind Sie bestmöglich auf das Urteil des EuGHs und der Interpretation in deutsches Recht vorbereitet.


Back to the roots – die Stechuhr feiert ihr Comeback


Wenn wir einigen Überschriften bezüglich der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C55/18 Glauben schenken, könnten einige Unternehmen Ihre alten und verstaubten Stechuhren aus den dunkelsten Ecken ihres Unternehmens wieder hervor holen. Was uns dazu einfällt? Nichts wird so heiß gegessen wie gekocht!

Bei all der Unruhe rund um das Urteil des EuGHs in der Rechtssache C-55/18 zur Arbeitszeiterfassung geht es vor allem um die Frage nach dem „Wie?“.

Während die Entscheidung des EuGH zur Arbeitszeiterfassung alle Arbeitgeber/innen dazu verpflichtet ein System einzurichten, welches objektiv, verlässlich und für alle Arbeitnehmer/innen zugänglich die Arbeitszeit aufzeichnet, obliegen die Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems in der Hand der Mitgliedstaaten. Wie das EuGH ein solches System definiert geht aus dem Urteil nicht hervor.

Wer schon heute digitale Zeiterfassungssysteme nutzt, ist für die Zukunft gut aufgestellt. Intelligente Hard- und Software ermöglichen die vom EuGH vorgeschriebene objektive, verlässliche und für alle Arbeitnehmer/innen zugängliche Arbeitszeiterfassung.

Die Arbeitszeiterfassung mit Smartphone-Apps geschieht bereits in zahlreichen Branchen. Homeoffice und mobiles Arbeiten sind somit auch in Zukunft gesichert.

Wir halten fest: Keiner hat etwas von einer Stechuhr gesagt. Ganz im Gegenteil - Sollten Sie noch eine Stechuhr zur Arbeitszeiterfassung nutzen, ist es Zeit, diese zu verabschieden und die Vorzüge digitaler Zeiterfassungssysteme willkommen zu heißen.


Vertrauensarbeitszeit adé?


Auch wenn die Vertrauensarbeitszeit an Bedeutung gewinnt, meint die Vertrauensarbeitszeit in der Regel immer die geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Rahmen eines gültigen Arbeitsverhältnisses, die mehr an der Erfüllung konkreter Aufgaben als an den geleisteten Arbeitsstunden ausgerichtet ist. Nichts desto trotz ist auch die Vertrauensarbeitszeit an die Richtlinien des Arbeitszeitgesetztes (ArbZG) gebunden. Damals wie heute obliegt die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetztes auch innerhalb der Vertrauensarbeitszeit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin.

Dem Führen eines Arbeitszeitkontos steht der Vertrauensarbeitszeit grundsätzlich nicht entgegen. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss auch beim Praktizieren der Vertrauensarbeitszeit im Unternehmen über die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter/innen informiert sein und hat auf die Einhaltung geltender Gesetze zu achten.

Arbeitgeber/innen, die die Vertrauensarbeitszeit praktizieren, wird empfohlen, eine Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Andernfalls wird gefahrgelaufen den aktuellen Anforderungen der arbeitgeberseitigen Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit nicht zu entsprechen.

Ziel des Urteils des EuGH zur Arbeitszeiterfassung ist die Sicherung und Stärkung der Arbeitnehmerrechte. Ohne ein System zur Arbeitszeiterfassung sei es laut EuGH schier unmöglich die tatsächliche Zahl geleisteter Arbeitsstunden, ihre zeitliche Verteilung sowie die geleistete Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermitteln zu können.


EuGH-Entscheidung: Umsetzungsspielraum unter Einhaltung festgelegter Maßnahmen


Das vom EuGH gefällte Urteil zur Arbeitszeiterfassung hält genug Spielraum für Spekulationen offen. Während ausführlich beschrieben wurde, warum die Arbeitszeiterfassung von Arbeitnehmern notwendig ist und dass alle Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind die Richtlinie umzusetzen, wird den einzelnen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung freie Hand gelassen.

Trotz des Umsetzungsspielraums schreibt die Richtlinie ein Mindestmaß an Maßnahmen vor:

„Auch wenn die Mitgliedstaaten daher zu diesem Zweck über einen gewissen Spielraum verfügen, müssen sie angesichts des von der RL 2003/88 verfolgten wesentlichen Ziels, einen wirksamen Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Umfang gewährleistet wird, indem ihnen tatsächlich die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit, die in dieser Richtlinie festgesetzt sind, zugutekommen.

Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Bestimmungen der RL 2003/88 nicht zu einer Aushöhlung der in Art. 31 II GRCh und den Art. 3 und 5 sowie Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie verankerten Rechte führen dürfen.“
(EuGH 14.05.2019 – C55/18 (CCOO), NZA 2019, 683, RZ. 42f.)


In einem ausführlichen Gutachten antwortete das Hugo Sinzheimer Institut für Arbeitsrecht auf bislang offene Fragen zum Urteil des EuGH in der Rechtssache C-55/18.

Fest steht, spätestens nach diesem Gutachten, dass für Deutschland Handlungsbedarf besteht. Alle Arbeitgeber/innen sind demnach verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer/innen zu erfassen.

Bislang galt in Deutschland die Pflicht zur Arbeitszeiterfassungen nur für bestimmte Branchen und Arbeitszeitmodelle sowie für Arbeitnehmer/innen, deren tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinausging.


Welche Anforderungen müssen Systeme zur Arbeitszeiterfassung in Zukunft erfüllen?


Im Gutachten des Hugo Sinzheimer Institutes für Arbeitsrecht ist ausführlich dargelegt, welche Anforderungen ein System zur Arbeitszeiterfassung erfüllen muss.

Der EuGH schreibt unter anderem vor, dass die Erfassung der Arbeitszeiten sowohl verlässlich als auch objektiv vonstattengehen muss. Die Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers muss durch das System gemessen werden. Die Einhaltung von Mindestruhezeiten sowie die wöchentliche Höchstarbeitszeit sollen so sichergestellt werden.

Unter objektive Zeiterfassungssysteme fallen all diejenigen, die nachweislich die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit zugrunde legen. Es muss stets verhindert werden, dass Arbeitnehmer/innen zusätzlich zu den erfassten Arbeitszeiten weiterarbeiten. Es handelt sich erst dann um ein objektives System, wenn die Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitsschutzgesetz erfasst werden und ein effektiver Gesundheitsschutz gewährleistet wird.

Unbedingt notwendig ist zudem die Zugänglichkeit des Zeiterfassungssystems – sowohl von Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite. Aber auch für Personen, die für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung künftig befugt sein werden (bspw. Aufsichtsbehörden), ist die Zugänglichkeit der Systeme höchst relevant.

Zwar werden die Eigenschaften, nicht aber die Art der Erfassungssysteme vom EuGH vorgegeben. Demnach werden mit Sicherheit nicht alle denkbaren Systeme vom EuGH anerkannt. Manipulationssicherheit speilt bei Erfassungssystemen ebenso eine elementare Rolle wie die Verlässlichkeit der Systeme.


Arbeitszeiterfassung mit VARIO


Die Zeitwirtschaft von VARIO ist nicht nur objektiv, zuverlässig und zugänglich, sondern darüber hinaus mit unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen vereinbar.

Die Übersichtlichkeit der VARIO Zeitwirtschaft und die integrierten Funktionen gewährleisten die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und aller Richtlinien des Arbeitszeitgesetzes.

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Fazit


Mit dem Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung sehen wir keine Einschränkung der Flexibilität von Homeoffice und Co. Moderne Zeiterfassungssysteme ermöglichen die manipulationssichere Aufzeichnung der Arbeitszeiten schon heute – auch von unterwegs aus (mobile Apps).

Zwar hat das Urteil Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht, jedoch wird einmal mehr für die Stärkung und Sicherung der Arbeitnehmerrechte gesorgt. Für einige Branchen, wie bspw. die Produktion, wird das Urteil nahezu unbemerkt bleiben. Denn hier ist die Erfassung der täglichen Arbeitszeit bereits fest in den Arbeitsalltag integriert und nicht mehr wegzudenken.

In naher Zukunft wird der deutsche Gesetzgeber Regelungen schaffen, um das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-55/18 umsetzen zu können. Nein, eine Rückkehr zur Stechuhr wird nicht erwartet.


Über den Autor
Marie-Sophie Göbel
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