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Elektroaltgeräte

ElektroG: Was Sie seit dem 01.05.2019 beachten müssen

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) beinhaltet seit dem 01.05.2019 auch passive Elektro- und Elektronikgeräte. Was Sie als Onlinehändler, Hersteller oder Importeur wissen sollten, haben wir für Sie zusammengefasst.

Allgemeines

Das Elektro- und Elektronikgesetz (fortan mit ElektroG abgekürzt) regelt die Inbetriebnahme sowie Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Ziel dabei ist es, Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten weitestgehend zu vermeiden. Zum einen soll dies durch das Recyclen und zum anderen durch verlängerte Produktlebenszyklen der Geräte erreicht werden.

In Deutschland ist das ElektroG am 13. August 2005 in Kraft getreten. Es setzt die europäische WEEE-Richtlinie (Waste Electrical and Electronic Equipment) der EU um. Die WEEE ist, kurz gesagt, die Richtline für Elektro- und Elektronikaltgeräte innerhalb der EU.

Vorgehen und Verpflichtung für Unternehmen

Bevor Sie Elektro- und Elektronikgeräte auf den Markt bringen dürfen, müssen Sie einiges beachten. Zum einen müssen die Geräte bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte-Register) registriert werden – unter der Marke und der jeweiligen Geräteart. Zum anderen ist die Beantragung einer WEEE-Nummer unerlässlich. Darüber hinaus haben Unternehmer/innen die Pflicht, die verkauften Mengen regelmäßig zu melden, eine umweltgerechte Entsorgung/Rücknahme sicherzustellen und eine insolvenzsichere Garantie zu hinterlegen.

Betroffene Unternehmer/innen des ElektroG

Das ElektroG betrifft jede natürliche oder juristische Person, die in Deutschland Elektro- oder Elektronikgeräte herstellt, auf den Markt bringt („Inverkehrbringer“ wie bspw. Importeure) und/oder Onlinehändler/innen, die für den Verkauf der Geräte verantwortlich sind.

Dabei ist es irrelevant, ob der Unternehmer die Geräte selbst herstellt und unter eigenem Namen anbietet, herstellen lässt und unter der eigenen Marke anbietet oder andere Hersteller unter anderem Namen/Marke die Ware anbieten lässt.

Onlinehändler haben zu prüfen, ob die Geräte, welche sie anbieten, ordnungsgemäß registriert und gekennzeichnet wurden.

Diese Geräte fallen unter das ElektroG

Bislang hat das ElektroG die Elektro- und Elektronikgeräte in sechs Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1: Wärmeüberträger (Wärmepumpe, Klimaanlage, Kühlgeräte, etc.)
Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte mit einer Bildschirmoberfläche von mehr als 100 cm² (PC-Monitore, Notebooks, Fernseher etc.)
Kategorie 3: Lampen (LED-Lampen, Leuchtstoffröhren etc.)
Kategorie 4: Geräte mit einer äußeren Abmessung von mehr als 50 cm (Mikrowellen, Werkzeuge, Sonnenbänke, Sportgeräte, Stromtankstellen etc.)
Kategorie 5: Geräte mit einer äußeren Abmessung kleiner als 50 cm (Kameras, Rauchmelder, Spielzeug, E-Zigaretten, Powerbanks etc.)
Kategorie 6: Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik und einer äußeren Abmessung kleiner als 50 cm (Router, Telefone, Smartphones etc.)

"Kategorie 7": Passive Elektro- und Elektronikgeräte

Seit dem 01.05.2019 fallen passive Elektro- und Elektronikgeräte ebenfalls unter das ElektroG. Demnach werden die genannten sechs Kategorien um eine weitere ergänzt. Passive Endgeräte weisen keine eigenständige Funktion auf. Können aber Strom mit einer Wechselspannung von maximal 1000 Volt oder Gleichspannung von maximal 1500 Volt durchleiten. Darunter fallen unter anderem:

  • Adapter, Verlängerungskabel
  • Buchsen
  • Antennen
  • Steckdosen, Steckdosenleisten
  • Schalter
  • Taster
  • Schmelzsicherungen
  • Klinken
  • Stecker
  • Konfektionierte Kabel
  • Stromschienen (bspw. für Beleuchtung)
Passive Endgerät fallen seit dem 01.05.2019 genauso unter die Melde-, Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht, wie die Kategorien 1-6 des ElektroG.

Diese Geräte fallen nicht unter das ElektroG

Bauteile wie beispielsweise Kabel als Meterware, Anderendhülsen und Ringkabelschuhe werden vom ElektroG nicht erfasst. Das heißt, alle passiven Produkte für den Einbau in ein anderes Gerät sind nicht betroffen.

Die Grenze zwischen passiven Endgeräten und passiven Produkten zum Einbau von Elektro- und Elektronikgeräten ist sehr schmal. Im Zweifel können Sie bei der Stiftung EAR eine verbindliche Bescheinigung über die Registrierungspflicht einholen. Allerdings ist der Erwerb kostenpflichtig.

Kennzeichnungspflicht

Seit dem 01.05.2019 sind registrierungspflichtige Geräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungen beinhalten die Angaben zum Hersteller und der Marke. Darüber hinaus darf das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne (als Hinweis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und Rückgabe) nicht fehlen.

Ein Verstoß kann teuer werden

Das Verfehlen der Registrierungspflicht und/oder das Vertreiben von nicht ordnungsgemäß registrierten Geräten kann zu wettbewerbsrechtlicher Abmahnung und/oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren führen. Die Folge: hohe Bußgelder.

Rücknahmepflicht von Händlern

Die Rücknahmepflicht betrifft alle Händler von Elektro- und Elektronikgeräten, deren Verkaufsfläche mindestens 400 m² beträgt. Zu der Verkaufsfläche zählen alle Lager- und Versandflächen. Die Händler/innen sind verpflichtet, die Altgeräte des Endkunden unentgeltlich zurückzunehmen (sofern ein neues Gerät gekauft wird). Wird kein neues Gerät vom Endverbraucher gekauft, sind die Händler/innen dennoch verpflichtet die Geräte anzunehmen, vorausgesetzt die äußeren Abmessungen sind nicht größer als 25 cm.

Rücknahmepflicht von Onlinehändlern

Onlinehändler müssen der Rücknahmepflicht ebenfalls nachkommen. Die Rücknahmepflicht bei der 0:1 Rücknahme beschränkt sich ebenfalls auf Geräte aus privaten Haushalten sowie sonstigen Herkunftsbereichen, mit einer maximalen Kantenlänge von 25 cm. Bei der 1:1 Rücknahme müssen alle Altgeräte in Verbindung mit einem Neukauf eines Geräts gleicher Art zurückgenommen werden.

Onlinehändler/innen haben für die Rücknahme mehrere Möglichkeiten:

  1. Kooperationen mit dem stationären Handel: Endverbraucher können dort ihre Altgeräte abgeben.
  2. Zusammenarbeit mit Versanddienstleistern: Endverbraucher können in diesem Fall ihre Endgeräte ebenfalls in der Nähe ordnungsgemäß abgeben.
Onlinehändler können frei wählen, welche Rücknahmemöglichkeit sie anbieten. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wie beispielsweise Wertstoffhöfe sind als Rückgabemöglichkeit nicht gestattet.

Die Kosten für den Rücktransport trägt der Händler/die Händlerin.

Die Pflichten des Onlinehandles im Überblick

  • Einrichtung von Sammelstellen
  • Registrierung gesammelter Altgeräte
  • Aufbau einer Transportlogistik (beispielsweise zur Abholung von Elektronikaltgeräten bei den Kunden)
  • Fachgerechte Entsorgung und Wiederverwertung aller gesammelten Geräte – lückenloser Nachweis erforderlich
  • Erstellung eines Informations-, Dokumentations- und Berichtswesens – inklusive der Information an die Kunden über die Rückgabemöglichkeiten
  • Angabe der Rücknahmemöglichkeiten

Fazit

Händler/innen, sowohl im stationären- als auch im Onlinehandel sollten ihre Ergänzungsregistrierung (falls noch nicht getan) schnellstmöglich erledigen. Auch die am 01.05.2019 eingetretene Kennzeichnungspflicht der neu aufgenommenen Geräte erfordert Zeit und sollte bereits stattgefunden haben.

Insbesondere Onlinehändler haben darauf zu achten, ausschließlich Elektro- und Elektronikgeräte zu vertreiben, welche der Registrierungs-, Melde- und Kennzeichnungspflicht ordnungsgemäß nachkommen, damit etwaige Folgen bei Verstoß der Pflichten vermieden werden.

Über den Autor
Marie-Sophie Göbel
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