Bundesarbeitsgericht: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – VARIO bietet Lösung mit eigenem Zeitwirtschafts-Modul Marie-Sophie Göbel 22. September 2022 5 Minuten Lesezeit | Aktualisiert am 26. September 2022 Bereits 2020 haben wir über das Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung berichtet. Das EuGH-Urteil aus 2019 verpflichtet Arbeitgeber:innen sämtliche Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu protokollieren. In Deutschland gab es bislang allerdings nur die Pflicht, über die Regelarbeitszeit hinausgehende Stunden zu erfassen. Das hat sich nun mit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichtes geändert. Inhaltsverzeichnis Was genau hat das Bundesarbeitsgericht entschieden? Arbeitszeiterfassung mit VARIO 10% Aktionsrabatt FAQ zum Urteil Am 13. September 2022 veröffentlichte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Beschluss, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach dem Gesetz verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden systemisch zu erfassen. Im Mai 2019 legte der EuGH fest, dass die EU-Staaten das Urteil in den jeweiligen Arbeitsgesetzen umsetzen müssen. Eine klare Frist wurde allerdings nicht genannt. Bislang gab es die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung der gesamten Arbeitszeit in Deutschland noch nicht. Dies ändert sich aber mit dem aktuellen Beschluss des BAG. Mit dem VARIO Zeitwirtschaftssystem mit Arbeitszeiterfassung und Urlaubsverwaltung bieten wir unseren Kund:innen schon seit langem eine flexible, rechtssichere Lösung zur Arbeitszeiterfassung an. Das Zeitwirtschaftssystem ist zudem direkt in VARIO 8 integriert. Zeitwirtschaftssystem von und mit VARIO Was genau hat das Bundesarbeitsgericht entschieden? Mit dem Grundsatzurteil des BAG im September 2022 besteht eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit in Deutschland. Dabei beruft sich das Bundesarbeitsgericht auf Paragraf 3 des Arbeitsschutzgesetzes (§3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Dieser verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“. Wie die Abreitnehmerinnen und Arbeitnehmer zukünftig ihre Arbeitszeit erfassen sollen, ist im Beschluss des BAG noch nicht festgelegt. Das Urteil des BAG, wie auch das Urteil des EuGH schreiben bislang „nur“ fest, dass Zeiterfassungssysteme objektiv, verlässlich und zugänglich sein müssen. Arbeitszeiterfassung mit VARIO Mit dem Modul „Zeitwirtschaftssystem“ haben Sie Personal-Zeiterfassung und Urlaubsverwaltung zentral in Ihrem VARIO ERP-System integriert. Die Zeiterfassung aus unserem Haus ist nicht nur objektiv, zuverlässig und zugänglich, sondern lässt sich darüber hinaus mit den unterschiedlichsten Arbeitszeitmodellen vereinbaren. Neben der Erfassung in der Anwendung oder in unserer App bieten wir Ihnen verschiedene externe Erfassungsgeräte (Terminals) mit berührungsloser RFID/NFC-Erkennung an. Starten Sie schon jetzt mit der Arbeitszeiterfassung, um rechtliche Sicherheit in Ihrem Unternehmen zu schaffen. Mehr zum Zeitwirtschaftssystem von und mit VARIO Jetzt 10% Rabatt sichern! Bei Erwerb des Zeitwirtschaft-Moduls bis zum 31.10.2022 erhalten Sie 10% Aktionsrabatt auf den Netto-Listenpreis. Dank des Aktionsrabatts zahlen Sie für 10 zu verwaltende Mitarbeitende nur 891,- € netto, für bis zu 25 zu verwaltende Mitarbeitende 1341,- € netto und für unbegrenzt viele Mitarbeitende nur 1791,- € netto. Die Anzahl der Mitarbeiter:innen im Zeitwirtschaftsmodul ist unabhängig von den Full-Usern der VARIO zu lizenzieren. Somit erhalten Sie eine kostengünstige Lösung direkt in Ihrem VARIO 8 ERP-System integriert – ganz ohne Zusatzsoftware. Die Rabattaktion ist nur für VARIO Kund:innen mit Pflegevertrag gültig. Eine Auszahlung des Betrags ist ausgeschlossen. Jetzt Rabatt sichern FAQ zum neuen Urteil zur Arbeitszeiterfassung Wir haben im Folgenden die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. Muss ein Comeback der Stechuhr gefürchtet werden? Die verstaubte Stechuhr kann im dunklen Kämmerchen weiterhin verborgen bleiben. Ein Comeback wird es auch mit dem Beschluss des BAG nicht geben. Inzwischen gibt es elektronische Systeme zur Arbeitszeiterfassung, die auch das Mobile Arbeiten unterstützen – unter anderem die VARIO Zeitwirtschaft, mit der die Fortschritte modernen Arbeitens, wie das Mobile Arbeiten, keine Einbußen erfahren muss. Für wen gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung? Entsprechend des BAG-Urteils sind künftig alle Unternehmen – unabhängig ihrer Größe – dazu verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Ab wann gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung? Die Erfassung der Arbeitszeit ist nach §3 Abs. 2 Nr.1 ArbSchG ab sofort umzusetzen. In der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zur Einführung elektronischer Zeiterfassung vom 13. September 2022 heißt es: "Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann." Wie soll die Arbeitszeit erfasst werden? Die Frage nach dem "Wie" wurde bislang noch nicht beantwortet. Im EuGH-Urteil von 2019 heißt es lediglich, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, eine objektive, verlässliche und für alle zugängliche Erfassung der Arbeitszeit zu ermöglichen. Eine moderne Software-Lösung wird den bislang geltenden Forderungen mehr als gerecht. Digitale Systeme zur Zeiterfassung sind: weniger kostenintensiv bei der Auswertung und Prüfung durch Vorgesetzte einfach in der Handhabung transparent für alle Beteiligten präzise in der Ausführung objektiv verlässlich auf moderne Arbeitsmodelle anwendbar Welche Möglichkeiten zur Arbeitszeiterfassung gibt es? Mit der VARIO Zeitwirtschaft werden alle gesetzlichen Verpflichtungen zum Thema Arbeitszeiterfassung und darüber hinaus erfüllt. Das VARIO Zeitwirtschaftssystem vereint Arbeitszeiterfassung, Projektzeiterfassung und Urlaubsverwaltung. Anwesenheits- und Fehltage lassen sich strukturiert verwalten, planen und übersichtlich darstellen. Die umfassende Personalzeiterfassungssoftware von VARIO ist tief in die VARIO 8 Warenwirtschaftssoftware integriert und ermöglicht die Verwaltung direkt in einer zentralen Software. Die Arbeitszeiterfassung von VARIO ist so flexibel und auf die Bedürfnisse des Unternehmens abstimmbar, wie das Warenwirtschaftssystem selbst. Zeiterfassung am PC, in der mobilen App oder am Terminal – mit dem Zeitwirtschaftssystem von VARIO sind moderne Arbeitszeitmodelle auch weiterhin möglich. Wird das deutsche Arbeitszeitgesetz (und weitere Gesetze) angepasst? Mit dem Beschluss des BAG wird auch das Arbeitszeitgesetz in Deutschland um Änderungen nicht herumkommen. Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) prüft derzeit eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes. Bleiben Sie auf dem neusten Stand! Wir veröffentlichen regelmäßig Videos, bspw. unserer Angepinnt-Reihe, auf unserem YouTube-Kanal und geben zahlreiche Hintergrundinformationen im Social Media. Abonnieren Sie unseren Kanal und folgen Sie uns auf Facebook und Instagram! Zudem empfehlen wir Ihnen unseren monatlich erscheinenden Newsletter. Über den Autor Marie-Sophie Göbel Das VARIO Redaktionsteam besteht aus Experten mit langjähriger Erfahrung in den Bereichen ERP und Handel sowie einem fundierten Wissen in den Bereichen Marketing und E-Commerce. Mit der nötigen Expertise stellen unsere Autoren Ihnen relevante und aktuelle Beiträge rund um die Themen ERP, Warenwirtschaft, Marketing und Handel zusammen. Top 3 Artikel Dritter VARIO Virtual Coffee: Anpassungen der VARIO Software für die B2B-E-Rechnungspflicht 2025Maximale Datensicherheit mit der Firebird 4 Hot-Standby-Funktion in VARIO 8.5Neues aus der Entwicklung: 1tes Halbjahr 2024 Themen Digitalisierung Recht VARIO 8 Feed VARIO ERP-System Zeitwirtschaft Newsletter Jetzt zum kostenlosen VARIO Newsletter anmelden! Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut. Vielen Dank für die Anmeldung. Wir haben Ihnen eine E-Mail mit einem Bestätigungslink zugeschickt. Ja, ich möchte den monatlichen Newsletter, der mich über die VARIO Software AG und deren Produkte informiert, abonnieren. Die Einwilligung kann ich jederzeit, z. B. über den Abmelde-Link im Newsletter, widerrufen. 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