Wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer teilen twittern teilen mitteilen teilen Pocket E-Mail Marie-Sophie Göbel 3. Mai 2019 3 Minuten Lesezeit | Aktualisiert am 3. September 2021 Mit dem Jahreswechsel haben sich einige Änderungen innerhalb des Umsatzsteuergesetzes ergeben. Seit dem 01.01.2019 ist nicht nur eine neue Definition in Kraft getreten. Auch die Auszeichnungspflicht wurde überarbeitet. Zudem gab es einige den E-Commerce betreffende Anpassungen, die für Sie als eBay- und Amazonhändler sowie Shopbetreiber relevant sind. Wir haben Ihnen die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. Neuer Schwellenwert Der Schwellenwert für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie sonstigen elektronischen Leistungen liegt seit dem 01.01.2019 bei 10.000,00 €. Bislang mussten elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C) dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Dies ist nach wie vor der Fall, sofern der Schwellenwert von 10.000,00 € überschritten werden sollte. Liegt der Wert allerdings sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr unter der angegebenen Grenze, kann der Unternehmer / die Unternehmerin die generierten Umsätze im eigenen Staat versteuern. Ziel dieser Änderung ist es, kleineren Unternehmen die Besteuerung im Inland zu ermöglichen. Darüber hinaus erleichtert die Neuregelung die Nachweispflicht für die Unternehmer/innen. Bislang mussten diese herausfinden und nachweisen, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Dafür waren bis dato zwei unabhängige Beweismittel erforderlich. Seit dem 01.01.2019 ist lediglich ein unabhängiges Beweismittel notwendig, sofern der Schwellenwert von 10.000,00€ nicht überschritten wird. Die Rechnungsstellung von elektronischen Dienstleistungen kann seit 2019 nach den Vorschriften des Ansässigkeitsstaates des Unternehmers erfolgen. Das bedeutet, dass beispielsweise ein deutscher Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen verkauft, seine Rechnung nach deutschem Recht stellen kann. Dies wird durch das MOSS-System (Mini One Stop Shop-Verfahren) ermöglicht. Diesem unterliegen seit 2019 die elektronischen Dienstleistungen. Gutscheine Das Umsatzsteuergesetzt nimmt künftig Unterscheidungen zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen vor. Demnach fällt die Gutscheinrichtline in das nationale Recht. Neue Definition von Entgelt Der Begriff „Entgelt“ wurde an die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) in Artikel 73 angepasst. Nach §10 Absatz 1 Satz 1 UStG ist das Entgelt die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen, Leistungen und einem innergemeinschaftlichen Erwerb. Bislang wurde das Entgelt aus der Sicht des Leistungsempfängers bestimmt. Das heißt: Der bezahlte Preis ohne Umsatzsteuer. Mit der Änderung zum 01.01.2019 wurde die Legaldefinition in §10 Absatz 1 Satz 2 UStG vom deutschen Gesetzgeber angepasst: „Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.“ Folglich wird das Entgelt durch die Änderungen des UStG und der MwStSystRL aus der Sicht des Leistenden bestimmt. Neue Aufzeichnungspflichten Die neuen Aufzeichnungspflichten gelten für Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Darüber hinaus findet eine Normierung einer Gefährdungshaftung statt. Ziel ist es, Umsatzsteuerausfälle zu vermeiden. In Anbetracht des stetig wachsenden Onlinehandels sollten die neuen Aufzeichnungspflichten genauer betrachtet werden. Ende des vergangenen Jahres (Dezember 2018) wurden die Paragraphen 22f und 25e dem Umsatzsteuergesetz (UStG) hinzugefügt. §22f regelt die besonderen Pflichten von Betreibern eines elektronischen Marktplatzes. §25e beinhaltet die Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz. §25e Absatz 5 und 6 verpflichten Betreiber/innen elektronischer Marktplätze dazu, Daten ihrer Nutzer aufzuzeichnen, sofern für diese in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Außerdem werden die Betreiber/innen bei nicht rechtmäßiger Abführung der Umsatzsteuer haftbar gemacht. Diese Neuregelung betrifft insbesondere Marktplatzanbieter, welche Ware von anderen Unternehmern anbieten lassen, diese aber nicht steuerlich registriert sind, obwohl steuerpflichtige Umsätze generiert werden. Darüber hinaus wurde §27 UStG mit dem Absatz „Allgemeine Übergangsvorschriften“ ergänzt. Diese Regelungen traten bereits am 01.01.2019 in Kraft. Fazit Als Unternehmer/in sollten Sie die Änderungen des Steuerrechts immer im Blick haben. Gerade bei dem stetigen Wachstum des E-Commerce werden Anpassungen innerhalb des Steuerrechts unumgänglich sein. Über den Autor Marie-Sophie Göbel Das VARIO Redaktionsteam besteht aus Experten mit langjähriger Erfahrung in den Bereichen ERP und Handel sowie einem fundierten Wissen in den Bereichen Marketing und E-Commerce. Mit der nötigen Expertise stellen unsere Autoren Ihnen relevante und aktuelle Beiträge rund um die Themen ERP, Warenwirtschaft, Marketing und Handel zusammen. Top 3 Artikel Neues aus der Entwicklung: 2tes Halbjahr 2022Rechnungseingangs-Workflow – Automatisieren Sie Ihre Rechnungsprüfung mit VARIO 8IDW PS 880 Zertifizierung (GoBD-Zertifizierung) für VARIO 8 Themen E-Commerce Recht Newsletter Jetzt zum kostenlosen VARIO Newsletter anmelden! Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut. Vielen Dank für die Anmeldung. 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