Bescheinigung nach §22f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) notwendig! teilen twittern teilen mitteilen teilen Pocket E-Mail Marie-Sophie Göbel 27. Juni 2019 2 Minuten Lesezeit | Aktualisiert am 3. September 2021 Marktplatzbetreiber wie eBay, Amazon und Co. fordern seit kurzer Zeit eine Bescheinigung nach §22f des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Ohne Vorlage einer solchen Bescheinigung ist ein Verkauf auf diversen Verkaufsplattformen nicht mehr möglich. Worauf begründet sich die Forderung? Seit dem 01.01.2019 gelten neue Aufzeichnungspflichten für Betreiber von elektronischen Markplätzen wie bspw. eBay und Amazon. Darüber hinaus werden Marktplatzanbieter bei nicht rechtmäßiger Abführung der Umsatzsteuer haftbar gemacht. Aus diesem Grund wollen sich Marktplatzbetreiber absichern und fordern von ihren Plattformhändlern eine Bescheinigung über die rechtmäßige Abführung der Umsatzsteuer. Die Vorteile des §22f UStG Mit Hilfe des neuen Gesetzes sollen künftig Umsatzsteuerausfälle und -betrug im E-Commerce entgegengewirkt werden. Markplatzhändler, die bislang nicht rechtskonform ihre Umsatzsteuer abgeführt haben, werden künftig entweder vom jeweiligen Marktplatz entfernt oder müssen ebenfalls der geltenden Umsatzsteuerpflicht nachkommen. Dementsprechend werden sich die Preise an die der steuerehrlichen Händler anpassen. Daraus folgt ein fairer Wettbewerb für alle Plattformhändler. Wer muss künftig eine Bescheinigung einreichen? Alle Händler, die auf elektronischen Markplätzen wie eBay, Amazon, etsy und Co. ihre Ware zum Kauf anbieten, werden künftig entsprechende Bescheinigungen vorlegen müssen. Bieten sie ihre Ware ausschließlich auf dem eigenen Online-Shop an, sind sie davon nicht betroffen. Warum sollten Sie als Verkäufer der Aufforderung nachkommen? Damit Sie von den Marktplatzbetreibern nicht ausgeschlossen werden, sollten Sie unbedingt eine „Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG" vorlegen. Mit dieser Bescheinigung können Sie als Plattformhändler die steuerliche Registrierung nachweisen. Stellen Sie einen Antrag! Eine Bescheinigung erhält nur, wer einen Antrag bei dem zuständigen Finanzamt stellt. Für Unternehmer/innen, die ihren Wohnsitz, Sitz der Firma oder den Sitz der Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands haben, ist die Zuständigkeit nach den Regelungen der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung zu beachten. Fristen Plattformhändler sollten in jedem Fall die gesetzten Fristen der Markplatzbetreiber beachten. eBay beispielsweise setzt deutschen Händlern eine Frist bis zum 01.10.2019. Wer bis dahin die entsprechende Bescheinigung nicht vorgelegt hat, muss mit Konsequenzen rechnen. Fazit Wenn Sie Ware auf Markplätzen wie Amazon oder eBay verkaufen, sollten Sie rechtzeitig eine entsprechende Bescheinigung nach §22f UStG vorlegen. Andernfalls droht Ihnen der Ausschluss von den elektronischen Marktplätzen. Tipp von VARIO Kümmern Sie sich möglichst schnell um eine entsprechende Bescheinigung. Aufgrund der erhöhten Nachfrage ist mit längeren Bearbeitungszeiten bei den Finanzämtern zu rechnen. Wie eine solche Bescheinigung auszusehen hat und welche Regelungen gelten, erfahren Sie bei dem Bundesministerium für Finanzen. Über den Autor Marie-Sophie Göbel Das VARIO Redaktionsteam besteht aus Experten mit langjähriger Erfahrung in den Bereichen ERP und Handel sowie einem fundierten Wissen in den Bereichen Marketing und E-Commerce. Mit der nötigen Expertise stellen unsere Autoren Ihnen relevante und aktuelle Beiträge rund um die Themen ERP, Warenwirtschaft, Marketing und Handel zusammen. Top 3 Artikel Neues aus der Entwicklung: VARIO 8.5Neues aus der Entwicklung: 2tes Halbjahr 2022Rechnungseingangs-Workflow – Automatisieren Sie Ihre Rechnungsprüfung mit VARIO 8 Themen E-Commerce Marktplatz Recht Newsletter Jetzt zum kostenlosen VARIO Newsletter anmelden! Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut. Vielen Dank für die Anmeldung. Wir haben Ihnen eine E-Mail mit einem Bestätigungslink zugeschickt. Ja, ich möchte den monatlichen Newsletter, der mich über die VARIO Software AG und deren Produkte informiert, abonnieren. Die Einwilligung kann ich jederzeit, z. B. über den Abmelde-Link im Newsletter, widerrufen. Die Datenschutzhinweise zum Newsletter habe ich zur Kenntnis genommen und akzeptiere sie.Sie können den Newsletter jederzeit über den Link in unserem Newsletter abbestellen. Jetzt anmelden Social Media