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Neue Kennzeichnungspflichten für den Weinhandel

Neue Kennzeichnungspflichten für den Weinhandel

Erst neulich haben wir über den Jugendschutz im Weinversand berichtet. Seit dem 14.01.2019 haben Weinhändler außerdem neue Kennzeichnungspflichten einzuhalten.

Durch die Ergänzung der EU-Verordnung müssen die Pflichtangaben zu bestimmten Eigenschaften auf Weinerzeugnissen nunmehr definitorisch genau ausgewiesen werden.

Wer ist von den neuen Kennzeichnungspflichten betroffen?


In erster Linie sind Hersteller und Abfüller von Weinerzeugnissen in der Pflicht, die neue EU-Verordnung zu erfüllen. Aber auch der Online-Handel hat die neuen Kennzeichnungen umzusetzen. Dafür sorgt die Europäische Lebensmittelverordnung. Online-Händler sind verpflichtet, Informationen über Lebensmittel auf der dazugehörigen Produktdetailseite anzugeben. Dazu gehören auch jegliche Angaben, die laut der europäischen Unionsvorschrift dem Endverbraucher zur Verfügung gestellt werden müssen.

Sowohl die neue EU-Verordnung als auch die Unionsvorschrift ist seit dem 14.01.2019 für Online-Händler verpflichtend. Die Kennzeichnung von Wein muss unverzüglich an die neuen Vorgaben angepasst werden.

Wie ist der Wein zu kennzeichnen?


Nun stellt sich Ihnen sicherlich die Frage, welche Pflichtangaben Sie für die Weinkennzeichnung machen müssen. Die neue EU-Verordnung in Kooperation mit der Unionsvorschrift sieht die folgenden sechs Pflichtkennzeichnungen vor:

1. Angabe der Herkunft

Im Online-Handel erfolgt die Kennzeichnung der Herkunft für Produkte wie Wein, Likörwein, Perlwein und Schaumwein nach festgelegten Formulierungen. Unterschieden wird zwischen fünf verschiedenen Kategorien:

  • Ernte und Herstellung des Weinerzeugnisses, erfolgt in einem Mitgliedstaat: In diesem Fall gelten grundsätzliche Formulierungen wie: „Wein aus (…)“, „Erzeugnis aus (…), „erzeugt in (…)“ oder „Sekt aus (…)“. Es können auch entsprechende Begriffe verwendet werden, die dann durch den Namen des Mitgliedstaats oder des außereuropäischen Drittlandes ergänz werden.
  • Weinerzeugnis stellt sich aus der Mischung von Weinen unterschiedlicher Mitgliedstaaten zusammen: Die Kennzeichnung muss mit den Formulierungen „Wein aus der Europäischen Union“ oder „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Union“ erfolgen.
  • Weinerzeugnis hergestellt mit geernteten Trauben eines anderen Mitgliedstaates: Diese Weinerzeugnisse sind mit den Formulierungen: „Wein aus der Europäischen Union“ oder „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ zu kennzeichnen.
  • Weinerzeugnis hergestellt aus der Mischung von Weinen mit Ursprung verschiedener Drittländer des europäischen Auslands: Hier muss die Kennzeichnung dem Wortlaut „Verschnitt aus (…)“ unter Angabe aller Drittländer erfolgen.
  • Weinerzeugnis hergestellt in einem außereuropäischen Drittland, aus Trauben eines anderen Drittlandes: Und zu guter Letzt müssen diese Weinerzeugnisse mit „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ gekennzeichnet werden.

2. Angabe des Alkoholgehalts

Der Alkoholgehalt muss gemäß der EU-Verordnung in Volumenprozent angegeben werden. Die Angabe erfolgt ausschließlich in ganzen oder halben Einheiten. Die Nachkommastelle muss sich auf eine Ziffer beschränken. Zudem ist das Symbol „% vol“ zu verwenden. Vor der Ziffer können Formulierungen wie: „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzungen „alc.“ oder „Alk.“, angefügt werden. Teilweise geronnener Traubenmost und Jungwein (Federweißer) können die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts durch die Angabe des Gesamtalkoholgehalts ersetzen. Das Symbol „% vol“ muss mit der vorangestellten Formulierung „Gesamtalkoholgehalt“ oder „Gesamtalkohol“ ebenfalls zur Anwendung kommen. Beispiele:

  • Jungwein: Gesamtalkoholgehalt 5,0 % vol
  • Ihr Weinerzeugnis hat einen Alkoholgehalt von 13,2 % vol: Da die Angabe ausschließlich in halben oder ganzen Einheiten erfolgen muss, runden Sie ab und nutzen folgende Angabe: 13,0 % vol

3. Angabe von Allergenen – Sulfite

Sulfite sind generell in fast allen Weinerzeugnissen vorzufinden und erfüllen bei der Weinherstellung wichtige Aufgaben. Zum einen dienen sie als Konservierungsstoff und verhindern eine Nachgärung. Darüber hinaus ist der Wein länger haltbar bzw. länger zu genießen. Zum anderen enthalten Flüssigkeiten aus gegorenen Trauben bereits natürliche Sulfite.

Weinerzeugnisse, die im Online-Handel verkauft werden, mussten bereits vor der neuen EU-Verordnung mit dem Hinweis auf Sulfite gekennzeichnet werden. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gibt darüber hinaus vor, dass der Hinweis auf Sulfite mit „Enthält“ beginnen muss: „Enthält Sulfite“. Mit der neuen EU-Verordnung können Weinhändler zwischen den Synonymen „Sulfite“ und „Schwefeloxide“ als Pflichtkennzeichnung wählen. Entweder „Enthält Sulfite“ oder „Enthält Schwefeloxide“.

4. Angabe des Importeurs bei Abfüllung des Weinerzeugnisses im außereuropäischen Ausland

Es kommt immer wieder vor, dass Winzer ihren Wein von einem anderen Unternehmen abfüllen lassen, da nicht jeder den Platz hat, die Menge an Wein bis zur Abfüllung in Flaschen zu lagern und/oder gar keine Maschine zum Abfüllen besitzt. Darüber hinaus kann die Menge an abzufüllendem Wein so hoch sein, dass das Weingut selbst keine Kapazitäten für die Abfüllung hat. Wenn das Weinerzeugnis also im außereuropäischen Ausland abgefüllt wird, ist anstelle des Abfüllers, der Importeur anzugeben. (Wann der Abfüller genannt werden muss, erfahren Sie im nächsten Punkt)

In diesem Fall muss die Kennzeichnung folgendermaßen erfolgen: „Einführer: (…)“ oder „Importeur: (…)“ bzw. „eingeführt von (…)“ oder „importiert von (…)“.

Name oder Firmenbezeichnung des Importeurs sind unzureichend. Stattdessen muss außerdem die vollständige Anschrift inklusive Land der Niederlassung angegeben werden. Vorausgesetzt, der Importeur hat seinen Sitz nicht in Deutschland. Beispiel für die ordnungsgemäße Kennzeichnung:

Importeur: Emilio Mustermann
Musterstraße 12
10230 Mailly-le-Camp
Frankreich

5. Angabe des Abfüllers

Die Angabe des Abfüllers darf anstelle des Importeurs erfolgen, wenn die Abfüllung innerhalb der EU stattgefunden hat. Mit der Kennzeichnung des Abfüllers sind auch die Vorgaben für die LMIV erfüllt. Die Lebensmittelinformationsverordnung gibt vor, dass der Abfüller der Weinerzeugnisse verantwortlicher Lebensmittelunternehmer ist.

Bei der Kennzeichnung ist darauf zu achten, dass Name und Anschrift des Abfüllers durch die Wörter „Abfüller“ oder „abgefüllt von (…), ergänzt werden. Beispiel für die ordnungsgemäße Kennzeichnung:

Abfüller:
Mustermann KG
Musterweg 8
56790 Musterstadt

Bei Lohnabfüllungen ist darauf zu achten, dass die Angabe des Abfüllers durch die Wörter „abgefüllt für (…) oder „abgefüllt für (…) von (…)“ ergänzt wird.

Wichtig! Schaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweine oder aromatische Qualitätsschaumweine, die in der EU hergestellt wurden, sind nicht mit dem Abfüller zu kennzeichnen, sondern mit dem Hersteller oder dem Verkäufer. In diesem Fall sind die Formulierungen „Hersteller:“ oder „hergestellt von (…)“ bzw. „verkauft von (…)“ oder „Verkäufer:“, zu verwenden.

6. Angabe des Zuckergehalts bei Weinerzeugnissen

Betroffen von der Angabe des Zuckergehalts sind Schaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine. Der Zuckergehalt wird durch die Verwendung entsprechender Formulierungen angegeben:

  • naturherb: Zuckergehalt liegt unter 3 g/l. Nur Erzeugnisse, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurden, dürfen diese Angabe innehalten.
  • extra herb: Zuckergehalt liegt zwischen 0 und 6 g/l
  • herb: Zuckergehalt liegt zwischen 6 und 12 g/l
  • extra trocken: Zuckergehalt liegt zwischen 12 und 17 g/l
  • halbtrocken: Zuckergehalt liegt zwischen 32 und 50 g/l
  • mild: Zuckergehalt liegt über 50 g/l

Die Einhaltung der neuen Verordnung ist ratsam


Die in diesem Beitrag aufgeführten Änderungen bei der Kennzeichnung von Weinerzeugnissen im Online-Handel, beziehen sich auf die Verordnung der Europäischen Union Nr. 2019/33.

Die neuen Kennzeichnungen sind vor allem von Herstellern und Abfüllern zu beachten. Aber auch Online-Händler haben die Kennzeichnungspflichten auf ihre Produktdetailseiten zu übernehmen. Bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht kann es nicht nur sehr teuer – in Form von Bußgeldern – werden, sondern auch Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern können folgen. Daher ist es ratsam die neuen Kennzeichnungspflichten anzuwenden.
Über den Autor
Marie-Sophie Göbel
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