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GoBD 2017 – Anforderungen an Kassensysteme werden verschärft

Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) gelten bereits seit November 2010. Am 31.12.2016 endet die Übergangsfrist. Einzelhändler müssen dann eine GoBD-konforme Kasse verwenden, die direkt digitale Unterlagen für die Buchhaltung veränderungssicher erzeugen kann. Doch mindestens ein Drittel der stationären Einzelhändler sind noch nicht ausreichend oder gar nicht darauf vorbereitet.

In den meisten Fällen werden voraussichtlich bereits weitestgehend elektronische Registrierkassen im Einsatz sein. Sofern das für diese Kassen verwendete System nicht den GoBD entspricht, besteht die zwingende Notwendigkeit der Überprüfung einer Anpassungsmöglichkeit des Systems oder die von der Finanzverwaltung geforderte Pflicht zur Investition in ein vollständig neues GoBD-konformes Kassensystem.

Betroffen sind im weiteren Sinne alle Gewerbetreibenden, die Bücher führen und im engeren Sinne alle, die eine elektronische Registrierkasse, PC-Kasse oder Ähnliches einsetzen. Kaufleute sind zur Buchführung verpflichtet. Kleingewerbetreibende, die per Einnahmen-Überschuss-Rechnung abrechnen, müssen grundsätzlich keine Handelsbücher führen. Wenn Sie jedoch freiwillig Bücher führen, die denen der Kaufleute ähnlich sind, müssen auch sie alle Pflichten zur ordnungsgemäßen Buchführung erfüllen. Registrierkassen werden verwendet, um bei Bargeschäften die Einnahmen zu verbuchen. Die Belege, die von Registrierkassen ausgegeben werden, zählen als Unterlagen der Kassenführung und unterliegen somit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung. Sie zählen zu den Kassenbüchern. Somit sind an Registrierkassen und deren Belege besondere Anforderungen zu stellen. Zudem wird auch sehr genau beschrieben, dass Kassenbelege, die durch eine Registrierkasse erstellt werden, automatisch der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Diese Daten müssen während der Dauer der Aufbewahrungspflicht vollständig und zu jederzeit verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar sein.

Den GoBD unterliegen generell sämtliche Kassenbücher. Egal, ob diese mit Registrierkassen oder anders elektronisch geführt bzw. aufgezeichnet werden. Es lohnt sich daher, die eigene Buchführung auf die Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.

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Über den Autor
Marie-Sophie Göbel
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