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Telefon

EuGH Urteil: Keine Pflicht zur Nennung der Telefonnummer

Können Ihre Kunden mit Ihnen telefonisch in Kontakt treten? Wenn nicht, kann das auch in Zukunft so bleiben. Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat kürzlich entschieden, dass keine Verpflichtung besteht, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit Verbraucher Kontakt mit Ihnen aufnehmen können.

Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung


Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) verklagte den Betreiber der Online-Plattform Amazon. Dieser gehe nicht der gesetzlichen Verpflichtung nach, dem Verbraucher effiziente Mittel zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen. Weder wird der Kunde über eine Telefonnummer noch über eine Telefaxnummer informiert. Dieser Umstand genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen in Deutschland. Der Unternehmer habe demnach die Pflicht, vor Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb eines Geschäftsraums stets eine Telefonnummer anzugeben, so der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.

Urteil des EuGH


Der BGH (Bundesgerichtshof) stellte dem EuGH die vorliegende Streitfrage, ob ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume eine Telefonnummer anzugeben oder die Neueinrichtung von Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. E-Mail-Konto notwendig ist. Darüber hinaus sollte vom EuGH die Frage geklärt werden, ob ein Unternehmer Internet-Chats oder Rückrufsysteme als Kommunikationsmittel verwenden darf.

Im Juli diesen Jahres hat der EuGH auf die Fragen des BGH geantwortet und mit einem Urteil entschieden, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, Verbrauchern eine Telefonnummer anzugeben, noch einen Telefonanschluss, Faxanschluss oder ein E-Mail-Konto neu einzurichten. Wurde hingegen in der Vergangenheit eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angegeben, muss diese auch in Zukunft Bestand haben.

Gerade kleinere Unternehmen versuchen ihre Betriebskosten zu reduzieren und organisieren ihre Geschäfte daher im Fernabsatz oder außerhalb ihrer Geschäftsräume. Eine Verpflichtung telefonisch mit den Verbrauchern in Kontakt treten zu können, erscheine daher unverhältnismäßig.

Unternehmen können andere Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen, welche die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation erfüllen. Darunter fällt unter anderem die Nutzung eines elektronischen Kontaktformulars, Rückrufsystems oder Internet-Chats.

Rechtsfolge für Online-Händler


Die Auswirkungen auf die Praxis des Online-Handels sind marginal. Die Mehrheit der Online-Händler geben bereits eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse im Impressum an. Die Einbindung alternativer effektiver Kommunikationsmittel ist darüber hinaus mit einem hohen technischen Aufwand und Mehrkosten verbunden.

Stellen Online-Händler Ihren Kunden andere effektive Kommunikationsmittel zur Verfügung, ist die Anschaffung einer Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse auch weiterhin nicht notwendig. Allerdings muss bei alternativen Kommunikationsmitteln gewährleistet sein, dass Verbraucher eine zeitnahe Rückmeldung auf ihre Anfragen erhalten.

Änderungen bei der Widerrufsbelehrung


Die Verpflichtung zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung bleibt mit dem Urteil des EuGH unberührt. Das Urteil des EuGH hat lediglich über die vorvertragliche Informationspflicht der Online-Händler gegenüber der Verbraucher entschieden.

Inwieweit sich die Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ändert, können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt geben.

Die wichtigsten Fakten im Überblick


  • Der EuGH entschied am 10. Juli 2019 über die vorvertragliche Informationspflicht der Online-Händler.
  • Die Angabe einer Telefonnummer ist nicht verpflichtend.
  • Die Telefonnummer muss weiterhin angegeben werden, wenn dies in der Vergangenheit der Fall war.
  • Alternative effektive Kommunikationsmittel können eingesetzt werden, sofern eine zeitnahe Rückmeldung auf Anfragen von Verbrauchern gewährleistet ist.
  • Die Auswirkungen auf die Praxis des Online-Handels sind überschaubar.
  • Die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung bleibt von dem Urteil des EuGH unberührt.
Über den Autor
Marie-Sophie Göbel
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